| Antragsteller*in: | Joram Vornmoor |
|---|---|
| Status: | Geprüft |
| Eingereicht: | 03.10.2026, 16:21 |
S8 zu Satzung der GRÜNEN JUGEND Niedersachsen (Stand: 09.05.2026 in Hitzacker)
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4. das Landesawarenessteam
5. das Übergabeteam
Satzung der GRÜNEN JUGEND Niedersachsen
Präambel
In der GRÜNEN JUGEND Niedersachsen (GJN) haben sich junge Menschen zusammen
geschlossen, um sich gemeinsam durch Informations- und Bildungsarbeit, durch
politische Schulungen und direkte Aktionen für die Schaffung eines politischen
Forums für junge Menschen in unserer Gesellschaft einzusetzen. Die von uns
erarbeiteten politischen Ziele sollen in den Prozess der politischen Diskussion
eingeführt werden. Wir arbeiten auf eine in allen Bereichen friedliche,
radikaldemokratische, ökologische, feministische und soziale Gesellschaft hin.
Wir streben die Überwindung von Nationalismus und Rassismus an. Wir wollen eine
Welt, in der alle Menschen tolerant, frei und gleichberechtigt leben und ihre
Kreativität und Begabung entfalten können. Der Umweltschutz stellt einen
Schwerpunkt beim Engagement der GRÜNEN JUGEND Niedersachsen dar. Tiere und
Pflanzen sollen geschützt und geachtet werden. Die GRÜNE JUGEND Niedersachsen
wird mit gewaltfreien und demokratischen Mitteln in Zusammenarbeit mit anderen
Organisationen für ein gerechtes Miteinander auf dieser Erde eintreten.Die GRÜNE
JUGEND (GJN) ist ein politischer Zusammenschluss junger Menschen, die sich als
Teil der politischen Linken versteht. Als solcher ist die GJN ein
antifaschistischer, antirassistischer, feministischer, ökologischer,
antikapitalistischer, solidarischer und emanzipatorischer Jugendverband. Die GJN
ist der anerkannte Jugendverband der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Dennoch
handelt die GJN unabhängig und selbstständig und übt dort Kritik, wo es nötig
ist. Die GJN ist ein Ort der politischen Bildung, des Austauschs, konkreter
Aktionen, vielfältigen Engagements und der individuell-freien Entfaltung und
Entwicklung. Ziele, die die GJN im Rahmen ihrer Bildungsarbeit und Diskussionen
erarbeitet, trägt sie in Debatten in der GRÜNEN JUGEND, der Partei BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN und den gesellschaftlichen Diskurs. Die GJN leistet so einen
Beitrag zu einer gerechten, demokratischen und befreiten Gesellschaft. Die
Grundlage dafür sind ihrer Basismitglieder und Kreisverbände als lokale
Akteur*innen. Den Verband eint die Überzeugung, dass jeder Mensch frei und
gleich an Würde und Rechten ist. Nationalismus, Antisemitismus, Antiziganismus,
Ableismus, Rassismus, Frauen- und LGBTIQ-Feindlichkeit und andere Formen der
Ungleichheitsideologien stehen der Entfaltung der Menschen und den Versprechen
von Freiheit und Gleichheit im Weg. Dem fossilen Kapitalismus stellt sich die
GJN entgegen, um die Existenz des Menschen, der Tier- und Pflanzenwelt und guter
Lebensverhältnisse zu erhalten. Für diese Ziele kämpft die GJN gemeinsam mit
linken Akteur*innen und demokratischen sowie menschenrechtsorientierten
Strukturen zusammen.
§1 Name, Sitz und Zweck der Organisation
(1) Die Organisation trägt den Namen GRÜNE JUGEND Niedersachsen. Die
Kurzbezeichnung lautet GJN.
(2) Der Tätigkeitsbereich der GRÜNEN JUGEND Niedersachsen erstreckt sich auf das
Land Niedersachsen. Sie ist der niedersächsische Landesverband der GRÜNEN JUGEND
Bundesverband. Ihr Sitz ist am Ort der Landesgeschäftsstelle.
(3) Die GRÜNE JUGEND Niedersachsen ist die selbstständige, politische
Jugendorganisation von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Landesverband Niedersachsen.
§2 Gliederung und Aufbau
(1) Die GRÜNE JUGEND Niedersachsen gliedert sich in Kreisverbände, die in der
Regel das Gebiet eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt umfassen. Sie
müssen in jedem Fall vollständig im Gebiet des Bundeslandes Niedersachsen
liegen. Für Gebiete, in denen kein eigener Kreisverband besteht, legt der
Landesverband durch Beschluss der Mitglieder- oder Delegiertenversammlung einen
Kreisverband fest, dem die Mitglieder angehören. Die Landesmitgliederversammlung
kann mit absoluter Mehrheit gebietliche Neuordnungen beschließen und entscheidet
über Gebietsstreitigkeiten. Jeder Gebietsverband der GRÜNEN JUGEND Niedersachsen
ist einem Gebietsverband von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zugeordnet, jedoch politisch
selbständig. Gebietsverbände der Grünen Jugend können die Grüne Jugend in
mehreren Gebietsverbänden von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vertreten, wenn dem
entsprechenden Gebietsverband kein Gebietsverband der Grünen Jugend auf gleicher
Ebene zugeordnet ist.
(2) Die Kreisverbände der GRÜNEN JUGEND Niedersachsen haben Programm- und
Satzungsautonomie.
(3) Kreisverbände müssen eine Satzung und einen Vorstand haben. Die Satzung darf
der Landessatzung nicht widersprechen.
(4) Über die Anerkennung von Kreisverbände entscheidet die
Landesmitgliederversammlung mit satzungsändernder Mehrheit. Der Landesvorstand
kann Kreisverbände bis zur nächsten Landesmitgliederversammlung vorläufig
anerkennen.
(5) Ortsgruppen a)Innerhalb dieser Kreisverbände können sich Ortsgruppen
gründen. Diese sind den jeweiligen Kreisverbänden untergeordnet.
b) Sie müssen sich eine Satzung geben und können einen Vorstand wählen, wobei
mindestens eine feste Ansprechperson bestehen muss. Näheres regelt die
Kreisverbandssatzung.
c)Die Ortsgruppen sind nur auf dem Gebiet der jeweiligen Kommune tätig.
d) Die Ortsgruppen und der Kreisverband vor Ort können eigenständig in der
Satzung regeln, wie die Ortsgruppe mit einbezogen wird.
e)Die Finanzen der Ortsgruppe werden vom Kreisverband verwaltet.
§3 Mitgliedschaft
§ 3a Fördermitgliedschaft
1. Eine Fördermitgliedschaft in der Grünen Jugend Niedersachsen ist für jede
natürliche Person, welche dieser nahesteht, möglich.
2. Fördermitglieder haben weder aktives noch passives Wahlrecht.
3. Die Fördermitgliedschaft wird durch einen Aufnahmeantrag in Textform
beantragt und bei positivem Entscheid des Landesvorstands vollzogen.
4. Die Fördermitgliedschaft endet durch den Tod, den Austritt oder die
Entscheidung des Landesvorstands analog zu § 3 Abs. 7 über den Ausschluss.
(1) Mitglied der GRÜNEN JUGEND Niedersachsen kann jede natürliche Person sein,
die nicht älter als 27 Jahre alt ist und sich zu den Zielen der GRÜNEN JUGEND
Niedersachsen bekennt. Näheres wird durch die Bundessatzung geregelt.
(2) Die Mitglieder der GRÜNEN JUGEND zahlen einen Mindestjahresbeitrag. Näheres
regelt die Finanzordnung des Bundesverbandes. Über die Beitragshöhe entscheidet
die Mitgliederversammlung des Bundesverbandes, wobei die
Landesmitgliederversammlung die Höhe des Landesanteils optional regeln kann. Bei
Mitgliedern, die gleichzeitig Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sind, ist der
Mitgliedsbeitrag der GRÜNEN JUGEND im Beitrag an die Partei enthalten.
(3) Eine gleichzeitige Mitgliedschaft in einer anderen politischen Organisation
ist zulässig, sofern es sich nicht um eine zu BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
konkurrierende Partei oder deren Jugendorganisationen oder parteinahe
Jugendorganisationen handelt. Die Mitgliedschaft im Bundesverband GRÜNE JUGEND
und in einer faschistischen Organisation schließen einander aus.
(4) Mitglieder der GRÜNEN JUGEND Niedersachsen sind zugleich Mitglied der GRÜNEN
JUGEND Bundesverband.
(5) Der Eintritt in die GRÜNE JUGEND ist wahlweise beim Bundesverband oder beim
Landesverband möglich. Der Landesvorstand hat das Recht die Aufnahme abzulehnen.
Gegen die Zurückweisung eines Aufnahmeantrages kann der*die Bewerber*in bei der
Landesmitgliederversammlung Einspruch einlegen, die 2 mit einfacher Mehrheit
entscheidet. Gegen die Entscheidung der Landesmitgliederversammlung kann beim
Bundesschiedsgericht Einspruch eingelegt werden. Das Bundesschiedsgericht ist in
Fragen der Mitgliedschaft letzte Berufungsinstanz. Die Zurückweisung durch den
Landesvorstand ist der*dem Bewerber*in gegenüber schriftlich zu begründen. Bei
Nichtzurückweisung des Antrags beginnt die Mitgliedschaft rückwirkend zum
Zeitpunkt der Antragsstellung.
(6) Die Mitgliedschaft endet am 28. Geburtstag, durch Austritt, Ausschluss oder
Tod. Der Austritt ist gegenüber dem Landesverband in Textform zu erklären.
Näheres regelt die Bundessatzung.
(7) Gegen ein Mitglied, das vorsätzlich gegen die Satzung oder die Grundsätze
der GRÜNEN JUGEND Niedersachsen verstößt und dem Verband damit schweren Schaden
zufügt, kann jedes Mitglied der GRÜNEN JUGEND Niedersachsen vor dem
Bundesschiedsgericht den Ausschluss beantragen.
§4 Organe
Die Organe des Landesverbandes sind
1.die Landesmitgliederversammlung als oberstes Organ,
2.der Landesvorstand,
3.die Landesarbeitskreise.
4. das Landesawarenessteam
5. das Übergabeteam
§5 Landesmitgliederversammlung
(1) Die Landesmitgliederversammlung ist oberstes beschlussfassendes Organ des
Landesverbandes. Sie setzt sich aus allen anwesenden Mitgliedern zusammen.
(2) Die Landesmitgliederversammlung tritt mindestens zweimal jährlich zusammen.
Sie wird vom Landesvorstand mit einer Ladungsfrist von 6 Wochen unter Beifügung
einer vorläufigen Tagesordnung einberufen. Die Einladung kann per E-Mail oder
auf postalischem Weg erfolgen. Bei besonderer Dringlichkeit kann die Frist auf
drei Wochen verkürzt werden. Die Landesmitgliederversammlung ist beschlussfähig,
wenn ordnungsgemäß geladen wurde und wenigstens 15, davon mindestens 10 nicht
Landesvorstandsmitglieder, und mehr als ein Drittel der Stimmberechtigten, der
in die Teilnahmelisten eingetragenen Mitglieder anwesend sind. Das Präsidium
prüft zu Beginn die Beschlussfähigkeit. Während der Landesmitgliederversammlung
kann die Beschlussfähigkeit auf Verlangen eines Mitglieds geprüft werden. Ist
diese nicht mehr gegeben, ist die Versammlung zu unverzüglich zu beenden oder zu
unterbrechen, bis die Beschlussfähigkeit wiederhergestellt ist.
(3) Die Mitgliederversammlung:
1. bestimmt die Ziele und Grundsätze für die politische und organisatorische
Arbeit des Landesverbandes,
2. legt den Haushalt fest,
3. fasst Beschlüsse zu Resolutionen und inhaltlichen Anträgen. Inhaltliche
Anträge umfassen Beschlusslagen, die langfristige Grundpositionen festschreiben.
Resolutionen umfassen z. B. Solidaritätserklärungen und kurzfristige Positionen
zu Sachverhalten, die sich von unserer Beschlusslage ableiten und diese nicht
erweitern.
4. erkennt Kreisverbände an,
5. wählt und entlastet den Landesvorstand,
6. nimmt seine Berichte entgegen,
7. beschließt über die Einrichtung und Auflösung von Landesarbeitskreisen
8. wählt 2 Rechnungsprüfer*innen für 2 Jahre und die*den Delegierte*n für den
GRÜNE JUGEND Bundesfinanzausschuss. Im Falle einer Absage oder eines Austritts
können Rechnungsprüfer*innen und Delegierte für den GRÜNE JUGEND
Bundesfinanzausschuss bei der nächsten ordentlichen Landesmitgliederversammlung
nachgewählt werden. Sollte dies erst die zweite ordentliche
Landesmitgliederversammlung sein, kann der Landesvorstand eine Person bestimmen;
9. vergibt ein Votum für eine*n Kandidat*in der GRÜNEN JUGEND Niedersachsen für
den Parteirat von Bündnis 90/Die Grünen Niedersachsen,
10. beschließt und ändert die Satzung, Ordnungen und Statute.
(4) Antragsberechtigt an die Landesmitgliederversammlung sind:
1. Jedes Mitglied, allein oder in Gruppen,
2. jedes Organ des Landesverbandes nach § 4 dieser Satzung, 3 3. jedes Organ der
Kreisverbände.
(5) Eine außerordentliche Landesmitgliederversammlung ist einzuberufen auf
Antrag eines Zehntels der Mitglieder des Landesverbandes.
(6) Näheres regelt die Geschäftsordnung der GRÜNEN JUGEND Niedersachsen, die
mitabsoluter Mehrheit beschlossen und geändert wird.
(7) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren. Das
Protokoll samt den Beschlüssen ist den Mitgliedern vier Wochen nach der
Mitgliederversammlung zugänglich zu machen und wird auf der kommenden
Mitgliederversammlung beschlossen. Änderungswünsche werden in Form eines
Änderungsantrages eingebracht.
§6 Landesvorstand
(1) Der Landesvorstand führt die laufenden Geschäfte des Landesverbandes im
Rahmen der Satzung und der Beschlüsse der Landesmitgliederversammlung. Er
vertritt den Landesverband nach außen und zur Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.
(2) Der Landesvorstand besteht aus einem geschäftsführenden Vorstand und bis zu
fünf Beisitzer*innen. Der geschäftsführende Vorstand, besteht aus zwei
Sprecher*innen, einer*einem Schatzmeister*in und einer*einem politischen
Geschäftsführer*in. Die Ämter werden in der oben aufgeführten Reihenfolge
gewählt. Die Sprecher*innenposten, der geschäftsführende Vorstand, sowie der
gesamte Vorstand sind quotiert zu besetzen.
(3) Der Landesvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, in der seine politische
und organisatorische Aufgabenverteilung festgelegt wird. Die Aufgabenverteilung
muss bekannt gemacht werden. Die Mitglieder des Landesvorstandes sollen aus
allen Regionen Niedersachsen kommen. Der Landesvorstand ist beschlussfähig, wenn
mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
(4) Der Landesvorstand wird von der zweiten ordentlichen
Landesmitgliederversammlung eines Jahres für eine Amtsdauer von einem Jahr
gewählt. Die Amtszeit endet für alle Mitglieder – auch für Nachgewählte – mit
der zweiten ordentlichen Landesmitgliederversammlung im darauffolgenden Jahr
oder durch Abwahl. Der Landesvorstand ist der Landesmitgliederversammlung
gegenüber rechenschaftspflichtig.
(4a) Wiederwahl in den Landesvorstand in Folge ist dreimal, in dasselbe Amt nur
einmal möglich. Im geschäftsführenden Vorstand nur einmal, im Beisitz zweimal
möglich. Halbjährige Amtszeiten werden bei der Wiederwahlregelung nicht
berücksichtigt. Die Mitgliedschaft einer Person im Landesvorstand darf vier
Jahre nicht überschreiten.
(5) Mitglied im Landesvorstand kann nicht werden, wer: • Mitglied im Vorstand
der GRÜNEN JUGEND Bundesverband ist • Mitglied im Landesvorstand Niedersachsen
oder im Bundesvorstand von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN • Mandatsträger*in im
niedersächsischen Landtag, im Bundestag oder Europaparlament ist • in einem
beruflichen oder finanziellen Abhängigkeitsverhältnis zur GRÜNE JUGEND
Niedersachsen steht.
(6) Die Abwahl von Mitgliedern des Landesvorstandes – auch die kollektive Abwahl
– ist auf Antrag durch die Landesmitgliederversammlung mit absoluter Mehrheit
der Anwesenden möglich, jedoch nicht aufgrund eines Dringlichkeitsantrages.
(7) Der Landesvorstand richtet für organisatorische Arbeiten eine
Landesgeschäftsstelle ein. Hierfür stellt der Landesvorstand eine*n
Landesgeschäftsführer*in und eventuell weitere Angestellte ein.
(8) Der Landesvorstand kann bei Ausscheiden aus der GRÜNEN JUGEND oder Absage
der Delegierten oder Wechsel des GJ-Landesverbands des*der Delegierten oder
Erhöhung der Anzahl an Delegierten der GRÜNEN JUGEND Niedersachsen für den
Länderrat Ersatzdelegierte für die GRÜNE JUGEND Niedersachsen bestimmen.
(9) Der Landesvorstand tagt wöchenentlich, sofern nicht von diesem für einzelne
Tagesordnungspunkte anders beschlossen. Sitzungstermine und Tagesordnung werden
den GJN-Mitgliedern 3 Tage vorher zugänglich gemacht. Protokolle müssen auf der
nächsten Landesvorstandssitzung beschlossen werden und dann innerhalb einer
Woche den Mitgliedern zugänglich gemacht werden.
§7 Landesarbeitskreise
(1) In den Landesarbeitskreisen (LAKs) der GRÜNEN JUGEND Niedersachsen können
sich die Mitglieder 190 4 zusammenschließen und dort an spezifischen Projekten
arbeiten. Die Errichtung eines LAKs muss bei der Landesmitgliederversammlung
beantragt und mit einfacher Mehrheit beschlossen werden.
(2) Die LAKs müssen eine Koordination wählen, diese muss quotiert besetzt
werden.
(3) Die LAKs treffen sich in der Regel in regelmäßigen Abständen. Sollten
Präsenzveranstaltungen stattfinden, werden den LAKs dafür in Absprache mit dem
Landesvorstand die benötigten finanziellen Mittel zur Verfügung gestellt und
Fahrtkosten gemäß der Erstattungsordnung übernommen, soweit dies dem Haushalt
nach möglich ist.
(4) Bei der ersten Landesmitgliederversammlung im Jahr sollen die LAKs der
Landesmitgliederversammlung über ihre Arbeit berichten.
(5) Eine vorläufige Anerkennung durch den LaVo ist möglich.
(6) Arbeitskreise werden für die Dauer von einem Jahr eingesetzt, ein
Fortbestehen kann von der Landesmitgliederversammlung beschlossen werden.
§7a FLINTA*Rat
(1) Der FLINTA*Rat (F*R) ist ein beschlussfassendes Gremium. Die Beschlüsse
dürfen weder der Satzung der Grünen Jugend Niedersachsen widersprechen noch der
Bundessatzung. Genauso dürfen die Beschlüsse nicht aktuell gültigen
Beschlusslagen widersprechen.
(2) Der F*R besteht aus allen Mitgliedern der Grünen Jugend Niedersachsen,
welche sich als FLINTA* (Frauen, Lesben, Inter, Nichtbinär, Trans oder Agender)
identifizieren.
(3) Der F*R kann über inhaltliche Anträge abstimmen, diese Anträge müssen
zumindest mittelbar Themen behandeln, die eine FLINTA* Perspektive notwendig
machen.
(4) Der F*R kann sowohl in Präsenz, wie auch online tagen. Mindestens einmal im
Jahr hat der F*R stattzufinden, wobei es mindestens eine Präsenzveranstaltung
geben sollte.
(5) Für den F*R muss mindestens 2 Wochen vorher mit einer vorläufigen
Tagesordnung eingeladen werden.
(6) Beschlussfähig ist der F*R wenn frist- und formgerecht eingeladen wurde und
mindestens 10 FLINTA* Personen aus 3 verschiedenen Kreisverbände anwesend sind.
Alle weiteren Regelungen der Ausgestaltungen des F*R sind auf der ersten Sitzung
des F*Rs zu beschließen und als Satzungsänderungsantrag der folgenden LMV
vorzulegen.
(7) Der F*R gibt sich eine Geschäftsordnung.
(8) Die Wahlordnung greift unverändert.
§8 Arbeitsbereiche
(1) Zur Bearbeitung dauerhafter Aufgaben, Aufgaben aus dem Arbeitsprogramm,
anderen Aufgaben oder einzelnen Projekten, wie einem Wahlkampf, können vom
Landesvorstand Arbeitsbereiche gebildet werden. Arbeitsbereiche bestehen aus
Vorstandsmitgliedern und weiteren Basismitgliedern, die vom Vorstand benannt
werden. Die Mitglieder der Arbeitsbereiche sind, wenn nicht anders bestimmt, für
ein Jahr eingesetzt.
(2) Die Einrichtung und Benennung der weiteren Mitglieder eines
Arbeitsbereiches, dernicht für ein zeitlich begrenztes Projekt gebildet wird,
muss von der Landesmitgliederversammlung beschlossen werden.
(3) Beschlüsse der Mitgliederversammlung können die Einrichtung eines
Arbeitsbereiches vorsehen. Ein solcher Beschluss kann die näheren Bestimmungen
über Zusammensetzung des Arbeitsbereiches treffen, wie unter anderem, dass
einige oder alle weiteren Mitglieder von der Mitgliederversammlung benannt
werden.
(4) Über die Arbeit der Arbeitsbereiche legt der Landesvorstand der
Mitgliederversammlung Rechenschaft ab.
(5) Die Mitarbeit in den Arbeitsbereichen steht allen Mitgliedern zu. Jedes
Mitglied kann sich um die Mitarbeit in den Arbeitsbereichen bewerben. Die
Arbeitsbereiche werden mitgliederöffentlich ausgeschrieben. Die Ausschreibung
muss mindestens eine Beschreibung der Aufgaben des Arbeitsbereichs, die
Bewerbungsfrist, die Auswahlkriterien nach §9 (6) und (7), die angestrebte Größe
und Informationen über den Inhalt von Bewerbungen enthalten. Die Ausschreibung
muss mit einer Bewerbungsfrist von 14 Tagen (nicht Werktagen) ausgeschrieben
werden.
(6) Bei der Besetzung ist auf Ausgewogenheit zu achten. Insbesondere auf eine
ausgewogene Alters- und Geschlechterstruktur und die Mitarbeit von
Basismitgliedern mit unterschiedlichen Erfahrungen und aus verschiedenen
Regionen in Niedersachsen. Den Arbeitsbereichen dürfen maximal zur Hälfte
männliche Mitglieder und ihnen müssen mindestens zur Hälfte Frauen angehören.
Inter- und Transpersonen sind männlichen Mitgliedern vorzuziehen. Strukturell
benachteiligte Gruppen sollen besonders in die Arbeitsbereiche eingebunden
werden.
(7) Ergänzend zu diesen Kriterien soll der Landesvorstand zu jeder Ausschreibung
weitere Auswahlkriterien bezüglich der Aufgaben des jeweiligen Arbeitsbereiches
festlegen. Sieht die Mitgliederversammlung in einem Beschluss die Einrichtung
eines Arbeitsbereiches vor, kann sie ergänzende Auswahlkriterien beschließen.
(8) Die Bewerbungen sind vertraulich zu behandeln.
(9) Der Landesvorstand ist über den Auswahlprozess berichtspflichtig. Er
erstellt einen kurzen Bericht, aus dem die Anzahl der Bewerber*innen, die Namen
der ernannten Mitglieder der Arbeitsbereiche und die der Auswahl
zugrundeliegenden Kriterien hervorgehen und von jedem Mitglied des
Landesverbandes eingesehen werden kann.
§8a Bildungsarbeit
(1) Für die GRÜNE JUGEND Niedersachsen stellt Bildungsarbeit im und für den
Verband eine ihrer Hauptaufgaben dar. Dementsprechend verpflichtet sich die
GRÜNE JUGEND Niedersachsen, ihr Bildungsprogramm möglichst allen zugänglich zu
gestalten. Zur Gestaltung dieser Arbeit wird der dauerhafte Arbeitsbereich
Bildungsarbeit in Form des Bildungsteams gebildet.
(2) Dieser Arbeitsbereich setzt sich aus zwei Mitgliedern des Landesvorstands
und vier weiteren, von der Mitgliederversammlung gewählten Basismitgliedern
zusammen. Es können weitere Mitglieder als beratende Mitglieder kooptiert
werden.
(3) Die Basismitglieder werden jedes Jahr von der zweiten ordentlichen
Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Landesvorstands gewählt. Der Vorschlag
umfasst alle vorgeschlagenen Basismitglieder. Dementsprechend wird nicht über
Einzelpersonen, sondern über den Vorschlag abgestimmt.
(4) Der Arbeitsbereich ist gemeinsam mit dem Landesvorstand für die Planung,
Evaluierung, Weiterentwicklung und Durchführung der Bildungsarbeit der GRÜNEN
JUGEND Niedersachsen zuständig.
§8b Frauenförderung und Geschlechterstrategie
(1) Frauenförderung und Geschlechterstrategie ist für die GRÜNE JUGEND
Niedersachsen ein zentrales Querschnittsthema im Verband. Dementsprechend wird
der dauerhafte Arbeitsbereich Frauenförderung und Geschlechterstrategie in Form
des Teams für Frauenförderung- und Geschlechterstrategie gebildet.
(2) Dem Arbeitsbereich für Frauenförderung- und Geschlechterstrategie gehören
ein Mitglied des Landesvorstandes und drei von der Mitgliederversammlung
bestätigte Basismitglieder an. Es können weitere Landesvorstandsmitglieder
dazukommen.
(3) Die Basismitglieder werden jedes Jahr von der zweiten ordentlichen
Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Landesvorstands gewählt. Der Vorschlag
umfasst alle vorgeschlagenen Basismitglieder. Dementsprechend wird nicht über
Einzelpersonen, sondern über den Vorschlag abgestimmt.
(4) Der Arbeitsbereich arbeitet gemeinsam mit dem Landesvorstand an der
Ausarbeitung, Planung und Umsetzung der Geschlechterstrategie, sowie der
Konzeption, Durchführung und Implementierung von Fördermaßnahmen für Frauen,
inter*, trans* und genderqueeren Personen. Der Arbeitsbereich unterstützt
Gremien und Gliederungen der GRÜNEN JUGEND Niedersachsen bei der Umsetzung von
Fördermaßnahmen und der breiten Implementierung der Strategie.
§8c Öffentlichkeitsarbeit
(1) Unsere Öffentlichkeitsarbeit ist für die GRÜNE JUGEND Niedersachsen von
besonderer Bedeutung für einen professionellen Auftritt von Landes- aber auch
von Kreisverbände-Ebene auf verschiedenen Plattformen und in der Öffentlichkeit.
Dementsprechend wird der dauerhafte Arbeitsbereich für Öffentlichkeitsarbeit in
Form eines Teams gebildet.
(2) Dem Arbeitsbereich für Öffentlichkeitsarbeit gehören die Sprecher*innen,
ein*e Beisitzer*in als Koordination und mindestens 4 von der
Mitgliederversammlung gewählte Basismitglieder. Es können weitere
Landesvorstandsmitglieder dazukommen.
(3) Die Basismitglieder werden jedes Jahr von der zweiten ordentlichen
Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Landesvorstands gewählt. Der Vorschlag
umfasst alle vorgeschlagenen Basismitglieder. Dementsprechend wird nicht über
Einzelpersonen, sondern über den Vorschlag abgestimmt.
(4) Der Arbeitsbereich arbeitet gemeinsam mit dem Landesvorstand an der
Ausarbeitung, Planung und Umsetzung der Öffentlichkeitsarbeitsstrategie, sowie
der Konzeption, Durchführung und Implementierung von neuen Formaten über Social
Media. Der Arbeitsbereich unterstützt Gremien und Gliederungen der GRÜNEN JUGEND
Niedersachsen bei der Umsetzung ihrer Öffentlichkeitsarbeit.
§9 FLINTA*statut
(1) Das Genderstatut der GRÜNEN JUGEND Niedersachsen, und alle darin enthaltenen
Regelungen, unter anderem zur Quotierung, haben Satzungsrang.
§10 Wahlen
(1) Wahlen sind grundsätzlich geheim und nach den allgemeinen Wahlgrundsätzen
durchzuführen. Näheres regelt eine Wahlordnung, die von der
Mitgliederversammlung beschlossen wird und Teil dieser Satzung ist.
(2) Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen mit der Stimmkarte. Auf Antrag eines
Mitglieds wird eine Abstimmung geheim durchgeführt, wenn dieser Antrag den in
der Geschäftsordnung der Landesmitgliederversammlung der GRÜNEN JUGEND
Niedersachsen festgelegten Bestimmungen entspricht. Beschlüsse werden mit der
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt
ein Antrag als angenommen.
(3) Personenwahlen finden geheim statt. Das gilt nicht für Vorschläge zu den
Arbeitsbereichen.
§11 Satzungs-, Ordnungs- und Statutsänderungen
Die Satzung kann von der Mitgliederversammlung nur mit einer 2/3 Mehrheit
beschlossen, geändert oder aufgehoben werden, wenn dies auf der Tagesordnung der
Mitgliederversammlung fristgerecht angekündigt wurde. Satzungsänderungsanträge
müssen sieben Wochen vor der Mitgliederversammlung eingereicht sein.
Änderungsanträge zu diesen Anträgen haben eine Frist von zwei Wochen vor der
Mitgliederversammlung.
(1) Die Satzung der GRÜNEN JUGEND Niedersachsen gilt 2 Wochen nach
Beschlussfassung oder Beschlussfassung der Änderung.
(2) Die Ordnungen und Statute der GRÜNEN JUGEND Niedersachsen gelten mit
Beschlussfassung oder Beschlussfassung der Änderung.
§12 Auflösung
(1) Zur Auflösung der GRÜNEN JUGEND Niedersachsen muss eine Urabstimmung
durchgeführt werden. Für die Auflösung ist eine 2/3 Mehrheit notwendig.
(2) Bei der Auflösung fällt das Restvermögen der GRÜNEN JUGEND Niedersachsen an
den Landesverband von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN mit der Auflage, es für
jugendpolitische Zwecke zu verwenden.
§13 Schlussbestimmung
Die Satzung der GRÜNEN JUGEND Niedersachsen wurde erstmalig am 15.04.1994
beschlossen. Die Neufassung der Satzung tritt nach ihrer Beschlussfassung durch
die Landesmitgliederversammlung der GRÜNEN JUGEND Niedersachsen am 08.05.2026 in
Hitzacker in Kraft.
Genderstatut der Grünen Jugend Niedersachsen
Präambel
Das Genderstatut ist Teil der Satzung der GRÜNEN JUGEND Niedersachsen. Frauen,
Les-
ben, Inter*, Trans*, Nicht-Binär* und Agender* (Abgekürzt: FLINTA*s) sind
negativ vom Patriarchat betroffen. Dabei werden FLINTA*s durch eine
Fremdzuschreibung in bestimmte
Gruppen ein- oder ausgeschlossen und dabei auf bestimmte, meist biologische,
Merk-
male, reduziert. Die selbstzugeschriebene Geschlechtsidentität von FLINTA*s wird
dabei
nicht beachtet und die heteronormative Zweigeschlechtlichkeit, also eine reine
Existenz von heterosexuellen Männern und Frauen, wird vorgeschrieben. Die
Diskriminierung ist
dabei nur das Symptom eines gesellschaftlichen Herrschaftsverhältnisses: des
kapitalistischen Patriarchats. Ein wesentliches Ziel der GRÜNEN JUGEND
Niedersachsen ist das
Erreichen einer gerechten Gesellschaft, die für alle Geschlechter ein
selbstbestimmtes
und freies Leben bereithält. Dabei ist die Arbeit der GRÜNEN JUGEND
Niedersachsen in-
tersektional. Das heißt, dass die Analysen der GRÜNEN JUGEND Niedersachsen
entlang
von Diskriminierungsebenen, wie Geschlecht, Ethnizität, Klasse oder Behinderung
läuft
und die Überlagerung dieser Ebenen in den Blick nimmt. Mit dem Genderstatut
werden
konkrete Maßnahmen bestimmt, die Positionen von FLINTA*s innerhalb des Verbandes
stärken und eine Vernetzung auf allen Ebenen vorantreiben.
§1 Mindestquotierung
(1) Alle gewählten Gremien, Organe und Präsidien der
Landesmitgliederversammlung,
gleichberechtigten Ämter und Delegiertenplätze der GRÜNEN JUGEND Niedersachsen
sind mindestens zur Hälfte mit FLINTA*s zu besetzen. Dieses Vorgehen wird
Quotierung
genannt. Plätze können nur von cis Männern, welche sich als solche
identifizieren, be-
setzt werden, wenn zuvor mindestens genauso viele FLINTA*s gewählt wurden. Die
Plätze
werden quotierte Plätze bzw. oSene Plätze genannt. Die Regelungen zur Quotierung
gel-
ten auch für alle der Grünen Jugend Niedersachsenuntergeordneten Gliederungen,
im
Besonderen für die Kreisverbände.
(2) Steht bei Ämtern nur ein ordentlicher Platz zur Wahl, ist dieser
grundsätzlich bei min-
destens jeder zweiten Amtszeit mit einer FLINTA* zu besetzen. Einmalige
Wiederwahl ist
möglich. Ist diese Person keine FLINTA*, so muss im Anschluss der Platz
mindestens
ebenso lange mit einer FLINTA* besetztwerden. Dies gilt auch für das Votum für
den Par-
teirat von BÜNDNIS 90/Die Grünen Niedersachsen.
(3) Stellvertreter*innen oder Ersatzdelegierte sind so zu wählen, dass sie in
Verbindung
mit den ordentlichen Plätzen quotiert sind.
(4) Über die „ÖSnung“ von quotierten Plätzen für den Fall, dass die
Mindestquotierung
nichteingehalten wird, kann das FLINTA*-Forum entscheiden.
§2 FLINTA*-Forum
(1) Auf Antrag zur Geschäftsordnung können die anwesenden Stimmberechtigten
FLINTA* mit einfacher Mehrheit beschließen, ob sie ein FLINTA*-Forum abhalten
wol-
len. Die FLINTA*s beraten dann bis zu einer Stunde lang in Abwesenheit der
weiteren Mitglieder und teilen nach Ende des Forums das Ergebnis dem gesamten
Gremium mit.
Das FLINTA*-Forum gilt als Teil des jeweiligen Gremiums.
Auf dem Forum können FLINTA*s:
• über die ÖSnung von quotierten Plätzen für alle Kandidaten entscheiden, soweit
vorher zu besetzende quotierte Plätze nicht besetzt werden konnten,
• ein Votum der FLINTA*s beschließen,
• ein Veto der FLINTA*s aussprechen.
(2) Öffnung von quotierten Plätzen:
• Sollte keine FLINTA* auf einem quotierten Platz kandidieren oder gewählt
werden,
bleibt dieser Platz unbesetzt, solange dies nicht im §2(1) geregelten FLINTA*-
Fo-
rum anders bestimmt wird. Es gibt keine Möglichkeit, diese Plätze zu öSnen.
• OSene Plätze müssen für den Fall, dass keine FLINTA* auf einem quotierten
Platz
kandidiert hat oder gewählt wurde, unbesetzt bleiben. Das FLINTA*-Forum kann
entscheiden, dass diese Plätze vollständig oder teilweise für alle Mitglieder
freige-
geben werden.
§3 Kommunikationsverhalten
(1) Um dominantes Redeverhalten aufzubrechen, ist bei Sitzungen und TreSen der
GRÜNEN JUGEND Niedersachsen sowie der GJN-Gliederungen auf nach Geschlechtsi-
dentität ausgewogen verteilte Redeanteile zu achten.
(2) Dies kann durch weiche oder hart quotierte Redelisten umgesetzt werden.
(3) cis endo Männer sind dazu angehalten, ihr Redeverhalten regelmäßig zu
reflektieren.
(4) Offizielle Handreichungen oder Einladungen vom Landesvorstand werden im
Einklang mit dem Genderstatut herausgegeben.
§4 Einstellungspraxis
Die GRÜNE JUGEND Niedersachsen fördert auch als Arbeitgeberin die
Gleichstellung. In
Bereichen, in denen FLINTA*s unterrepräsentiert sind, werden sie bei gleicher
Qualifikation so lange bevorzugt eingestellt, bis die Parität erreicht ist.
Darüber hinaus werden
auch Menschen bevorzugt eingestellt, die intersektional von weiteren
Diskriminierungs-
ebenen betroSen sind.
§5 Bildungsarbeit
Die Bildungsarbeit hat bei der GRÜNEN JUGEND Niedersachsen einen hohen Stellen-
wert. Bei Seminaren und Veranstaltungen wird angestrebt, dass FLINTA*s
mindestens die
Hälfte der Teilnehmer*innen ausmachen. Falls ein Auswahlverfahren notwendig ist,
wer-
den FLINTA*s bei gleicher Qualifikation bevorzugt. Zudem ist bei der
Organisation und Planung von Veranstaltungen der GRÜNEN JUGEND Niedersachsen,
z.B. bei Seminaren oder
Podiumsdiskussionen, darauf zu achten, dass mindestens 50% der Referent*innen
FLINTA* sind. Sollte dies nicht möglichsein, sollte der cis endo männliche
Anteil so gering, wie möglich gehalten werden.
Wahlordnung der GRÜNEN JUGEND Niedersachsen
Stand: Mai 2024, Uelzen
§1 Wahlrecht
Passives und aktives Wahlrecht haben alle Mitglieder der GRÜNEN JUGEND
Niedersachsen.
§2 Mehrheitsschlüssel
Es kommen folgende Mehrheitsschlüssel zur Anwendung:
1. einfache Mehrheit: mehr Ja- als Nein-Stimmen.
2. absolute Mehrheit: mehr als die Hälfte aller gültig abgegebenen Stimmen.
3. 2/3-Mehrheit: mindestens doppelt so viele gültig abgegebene Ja- wie
Neinstimmen.
4. ¾-Mehrheit: mindestens dreimal so viele gültig abgegebene Ja- wie
Neinstimmen.
§3 Personenwahlen
(1) Personenwahlen finden grundsätzlich frei und geheim statt.
(2) Vor der Wahl wird eine Wahlkommission von der Versammlung in offener
Abstimmung
gewählt. Diese führt gemeinsam mit dem Präsidium die Wahlen durch.
(3) Für die Wertung einer abgegebenen Stimme muss der Wille der
abstimmungsberechtigten und anwesenden Mitglieder klar erkennbar sein. Als Ja-
Stimme
gilt ein „Ja“ und oder der Name des*der Bewerber*in.
§4 Wahlverfahren mit mehreren Bewerber*innen
(1) Bei Wahlen mit mehreren Bewerber*innen für ein Amt, hat jede*r
Stimmberechtigte*r
nur eine Stimme. Er*sie kann für eine*n einzelne*n Bewerber*in stimmen, alle
Bewerber*innen insgesamt mit “Nein” ablehnen oder mit “Enthaltung” stimmen.
(2) Im ersten Wahlgang ist gewählt, wer die absolute Mehrheit erhält.
(3) Erhält kein*e Bewerber*in die Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen, wird
ein
zweiter Wahlgang durchgeführt. Im zweiten Wahlgang dürfen nur Bewerber*innen
teilnehmen, die auch an dem ersten Wahlgang teilgenommen haben. In diesem können
sich
zwei Bewerber*innen zur Wahl stellen, in der Reihenfolge ihrer Stimmergebnisse
aus dem
ersten Wahlgang. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die einfache Mehrheit der
abgegebenen Stimmen erhält.
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(4) Erhält kein*e Bewerber*in die Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen, wird
ein
dritter Wahlgang durchgeführt. Im dritten Wahlgang dürfen nur Bewerber*innen
teilnehmen, die auch an dem zweiten Wahlgang teilgenommen haben. In diesem
können
sich zwei Bewerber*innen zur Wahl stellen, in der Reihenfolge ihrer
Stimmergebnisse aus
dem zweiten Wahlgang. Im dritten Wahlgang ist gewählt, wer die einfache Mehrheit
der
abgegebenen Stimmen erhält.
(5) Haben im dritten Wahlgang beide Wahlbewerber*innen die gleiche Anzahl von
Stimmen,
entscheidet das Los.
§5 Wahlverfahren mit nur einer*m Bewerber*in
(1) Gibt es für ein Amt nur eine*n Bewerber*in, so ist mit „Ja“, „Nein“ oder
„Enthaltung“ zu
dieser Person abzustimmen.
(2) Im ersten Wahlgang ist gewählt, wer die absolute Mehrheit erhält. Ist dies
nicht der Fall,
wird ein zweiter Wahlgang durchgeführt. Am zweiten Wahlgang darf nur die*der
Bewerber*in teilnehmen, die*der auch an dem ersten Wahlgang teilgenommen hat.
(3) Die Person ist im zweiten Wahlgang gewählt, wenn mehr Ja- als Nein-Stimmen
abgegeben werden.
(4) Wird der*die Bewerber*in im zweiten Wahlgang nicht gewählt, wird die Wahl
erneut mit
einem ersten Wahlgang eröffnet. An diesem ersten Wahlgang können alle bei der
Landesmitgliederversammlung anwesenden GJN-Mitglieder teilnehmen, sofern keine
weitere Bestimmung dem entgegenspricht. Wenn in diesem Wahlverfahren ebenfalls
niemand gewählt wird, wird die Wahl auf die kommende Versammlung verschoben.
§6 Wahlen in gleiche Ämter
(1) Wahlen in gleiche Ämter können in einem Wahlgang erledigt werden, in dem
jede*r
Stimmberechtigte*r maximal so viele Stimmen vergeben kann, wie Ämter zu
besetzten sind,
oder insgesamt mit “Nein” oder “Enthaltung” gestimmt wird.
(2) Das Kumulieren (Häufen) von Stimmen ist nicht möglich.
§6a Wahlverfahren mit gleich vielen oder weniger Bewerber*innen als Ämtern
(1) Gibt es gleich viele oder weniger Bewerber*innen als Ämter, so ist für
einzelne Personen
oder insgesamt für „Ja“, „Nein“ oder „Enthaltung“ abzustimmen. Wobei „Ja“ als
Stimmabgabe für alle Bewerber*innen gewertet wird.
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(2) Im ersten Wahlgang ist gewählt, wer die absolute Mehrheit erhält. Ist dies
nicht der Fall,
wird ein zweiter Wahlgang durchgeführt. Am zweiten Wahlgang dürfen nur die
Bewerber*innen teilnehmen, die auch an dem ersten Wahlgang teilgenommen haben.
(3) Im zweiten Wahlgang sind die Personen gewählt, für die mehr „Ja“- als
„Nein“-Stimmen
abgegeben wurden.
(4) Wurden nicht alle Bewerber*innen aus dem ersten Wahlgang gewählt, wird die
Wahl
erneut mit einem ersten Wahlgang eröffnet. An diesem ersten Wahlgang können alle
Personen teilnehmen. Wenn in zwei Wahlverfahren nicht alle Ämter besetzt worden
sind,
wird die Wahl auf die kommende Versammlung verschoben.
§6b Wahlverfahren mit mehr Bewerber*innen als Ämtern
(1) Gibt es mehr Bewerber*innen als Ämter, hat jede*r Stimmberechtigte*r so
viele
Stimmen, wie zu wählende Ämter. Er*Sie kann für einzelne Bewerber*innen stimmen,
alle
Bewerber*innen insgesamt mit “Nein” ablehnen oder mit “Enthaltung” stimmen.
(2) Im ersten Wahlgang ist gewählt, wer die absolute Mehrheit erhält. Im ersten
Wahlgang
ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhält und von mehr als 50% der
Abstimmenden
gewählt wurde.
(3) Erhalten Bewerber*innen nicht die absolute Mehrheit der gültigen abgegebenen
Stimmen, wird ein zweiter Wahlgang durchgeführt. In diesem können sich doppelt
so viele
Bewerber*innen zur Wahl stellen, wie noch Ämter zu besetzen sind, in der
Reihenfolge ihrer
Stimmergebnisse aus dem ersten Wahlgang. Bei Stimmengleichheit entscheidet für
die
Reihung das Los. Auch im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die absolute Mehrheit
der
Stimmen erhält.
(4) Werden auch im zweiten Wahlgang weniger Kandidat*innen gewählt, als Ämter zu
besetzen sind, findet ein dritter Wahlgang statt. In diesem können sich erneut
doppelt so
viele Bewerber*innen zur Wahl stellen, wie noch Ämter zu besetzen sind, in der
Reihenfolge
ihrer Stimmergebnisse aus dem zweiten Wahlgang. Bei Stimmengleichheit
entscheidet für
die Reihung das Los. Im dritten Wahlgang entscheidet die einfache Mehrheit. Bei
Stimmengleichheit entscheidet das Los.
§7 Wahl des Landesvorstands
(1) Die Mitglieder des Landesvorstandes werden in folgender Reihenfolge gewählt:
Sprecher*innen , Schatzmeister*in, politische*r Geschäftsführer*in,
Beisitzer*innen.
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(2) Der Landesvorstand wird auf der zweiten ordentlichen Mitgliederversammlung
eines
Jahres auf ein Jahr gewählt.
(3) Bei einem vorzeitigen Rücktritt wählt die Mitgliederversammlung eine*n
Nachfolger*in
bis zur nächsten regulären Wahl des gesamten Landesvorstands.
§8 Wahl der Delegation zum Länderrat
(1) Nach § 9 (2) der Satzung der GRÜNE JUGEND wählt die GRÜNE JUGEND
Niedersachsen
eine bestimmte Anzahl an Delegierten zum Länderrat, wovon mindestens ein
Landesvorstandsmitglied aus dessen Reihen bestimmt wird.
(2) Die Wahl der Delegierten erfolgt nach dem Wahlverfahren gemäß §6 Wahlen in
gleiche
Ämter der Wahlordnung der GRÜNEN JUGEND Niedersachsen.
(3) Bei Delegiertenwahlen werden maximal doppelt so viele Ersatzdelegierte
gewählt wie
Delegierte. Die Reihenfolge der Ersatzdelegierten entspricht der Reihenfolge
ihrer
Stimmergebnisse. Das Wahlverfahren ist ebenfalls §6 Wahlen in gleiche Ämter.
(4) Verringert oder erhöht sich die Delegiertenanzahl oder scheiden Delegierte
aus der
GRÜNEN JUGEND aus oder wechseln den Landesverband, werden Ersatzdelegierte vom
Landesvorstand bestimmt. Bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung
werden
die Delegierten nach regulärem Wahlverfahren für Delegierte nachgewählt.
§9 Votenvergabe
(1) Grundsatz, Begriffsbestimmung: Gremien der GRÜNEN JUGEND Niedersachsen
können
Kandidaturen für Ämter und Mandate in anderen Organisationen, insbesondere der
Partei
BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN Niedersachsen unterstützen (Votum). Ein Votum enthält die
Aussage, dass die unterstützte Kandidatur im Interesse der GRÜNEN JUGEND
Niedersachsen
liegt, insbesondere, dass die*der Kandidat*in geeignet ist, die politischen
Ziele und
Vorstellungen der GRÜNEN JUGEND Niedersachsen in dem Gremium, für das sie*er
kandidiert, voranzubringen oder umzusetzen. Ein Votum berechtigt die*den
Kandidat*in, es
bei ihrer*seiner Bewerbung anzuführen und damit zu werben. Darüber hinaus
berechtigt
und verpflichtet es niemanden. Der Landesvorstand schlägt die Anzahl der Voten
vor, die
vergeben wird und achtet dabei auf die Besonderheit eines Votums, sodass nicht
zu viele
vergeben werden. Die Landesmitgliederversammlung stimmt über den Vorschlag ab.
(2) Voraussetzungen: Um ein Votum können sich alle bewerben, die das 30.
Lebensjahr noch
nicht vollendet haben. Sie sollten Mitglieder der GRÜNEN JUGEND Niedersachsen
sein oder
sich im Umfeld des Verbandes engagiert und verdient gemacht haben. Es können
Voten für
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alle Gremien der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Niedersachsen und auch anderer
Organisationen, die den politischen Vorstellungen der GRÜNEN JUGEND
Niedersachsen
nahestehen, vergeben werden.
(3) Vergabeverfahren: Voten können von der Landesmitgliederversammlung vergeben
werden, nicht jedoch vom Landesvorstand. Der Prozess zur Votenvergabe soll von
Beginn an
transparent gestaltet werden und die Mitglieder rechtzeitig über den Ablauf
informiert
werden. Voten sollen vor allem von der GRÜNEN JUGEND Niedersachsen vergeben
werden.
Das Recht anderer Gliederungen der GRÜNEN JUGEND Niedersachsen, insbesondere
Kreis-
und Ortsverbände, Voten nach eigenen Regeln zu vergeben, bleibt unberührt.
Sollten
Ortsgruppen der GRÜNE JUGEND Niedersachsen Voten vergeben, muss klar ersichtlich
sein,
dass dies kein Votum der GJN ist. Es liegt in der Verantwortung der*des
Kandidatin*en, sich
um ein Votum zu bemühen. Die Vergabe eines Votums ist nur nach Ankündigung eines
entsprechenden Punktes in der Tagesordnung möglich. Die Votenvergabe erfolgt in
der
Regel offen. Es muss jedoch auf Antrag eine geheime Abstimmung durchgeführt
werden.
Liegen mehrere Bewerbungen für das gleiche Amt oder Mandat vor, so soll nur ein
Votum
für eine*n der Bewerber*innen vergeben werden.
(4) Abstimmungsverfahren: Liegt nur eine Bewerbung vor, muss im ersten Wahlgang
die
absolute Mehrheit der Stimmen erreicht werden. Liegen mehrere Bewerbungen für
die
gleiche Position vor, so erhält das Votum der-oder diejenige, die*der die
absolute Mehrheit
der Stimmen erreicht. Gelingt dies bei der ersten Abstimmung niemandem, findet
eine
zweite Abstimmung zwischen den beiden Personen statt, die im ersten Durchgang
die
jeweils meisten Stimmen auf sich vereinigen konnten. Das Votum erhält
die*derjenige,
die*der die absolute Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigt. Gelingt dies
keiner*m der
Bewerber*innen, so findet eine dritte Abstimmung statt. An ihr nimmt nur
die*derjenige teil,
die*der bei der vorangegangenen Abstimmung die meisten Stimmen auf sich
vereinigen
konnte. Erhält sie*er die absolute Mehrheit der Stimmen im dritten Durchgang
nicht, so gilt
das Votum der GRÜNEN JUGEND Niedersachsen als verweigert. Liegen lediglich zwei
Bewerbungen für eine Position vor, so entfällt der erste Abstimmungsdurchgang.
§10 Abschlussbestimmungen
(1) Die Wahlordnung ist Bestandteil der Satzung der GRÜNEN JUGEND Niedersachsen.
(2) Die Bestimmungen zu Beschlussfassung und Änderung richten sich nach denen
der
Satz